Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach Silvester verboten
Die Gemeindeverwaltung weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass das Abbrennen von Böllern und anderen Feuerwerkskörpern nach den Silvestertagen nicht gestattet ist.
Nach § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar durch Privatpersonen gezündet werden. Wir bitten um Beachtung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 10.000 EUR geahndet werden können. Die Gemeinde appelliert daher an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.