Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten
In letzter Zeit gibt es vermehrt Beschwerden über Böller und Feuerwerkskörper.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden.
Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk, wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, das bereits ab 12 Jahren verwendet werden darf.
Kategorie F2: Kleinstfeuerwerk, wie Raketen, Batterien und Böller, ab 18 Jahren.
Kategorie F3: Mittelfeuerwerk, das aufgrund des höheren Gefahrenpotenzials besondere Qualifikationen erfordert und nicht ohne Weiteres erhältlich ist.
Kategorie F4: Großfeuerwerk, das nur für ausgebildete Pyro-Techniker zugänglich ist.
Wir bitten um Beachtung!
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Die Gemeinde Steinmauern appelliert daher an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.


