Leinenpflicht für Hundehalter
Wir weisen darauf hin, dass, wie in vielen anderen Städten und Gemeinden, auch in Steinmauern im bebauten Bereich eine generelle Anleinpflicht für Hunde besteht! Gemäß der örtlichen Verordnung (Polizeiverordnung) sind Hundehalter dazu verpflichtet, ihre Hunde innerhalb des Gemeindegebietes an der Leine zu führen. Immer wieder werden Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt. Der Leinenzwang wurde insbesondere in Wohngebieten festgelegt, da dort freilaufende Hunde eine Gefahr darstellen können.
Die unerwartete Konfrontation mit einem freilaufenden Hund kann bei den Betroffenen eine unkontrollierbare Schreckreaktion auslösen, die wiederum zu einem für den Menschen gefährlichen Verhalten des Tieres führen kann. Außerdem kann es zu Verkehrsgefährdungen auf öffentlichen Straßen kommen.
Ein weiterer Effekt des Leinenzwangs ist, dass der Hundehalter seinen Hund insoweit unter Kontrolle hat, dass dieser seinen Hundekot nicht in fremden Vorgärten, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder auf Straßen und Gehwegen hinterlässt. Auch außerhalb des Gemeindegebietes dürfen die Vierbeiner nur eingeschränkt von der Leine gelassen werden.
Die Polizeiverordnung der Gemeinde regelt zur Hundehaltung Folgendes:
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Für die Einhaltung der Leinenpflicht ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich.
Wir bitten um Beachtung der geltenden Vorschriften und um gegenseitige Rücksichtnahme.


