Diese Führerscheine müssen umgetauscht werden
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in den nächsten Jahren in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Hierfür wurden gesetzliche Umtauschfristen eingeführt.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):
Ausstellungsjahr 1999 - 2001 Umtausch bis zum 19.01.2026
Ausstellungsjahr 2002 - 2004 Umtausch bis zum 19.01.2027
Ausstellungsjahr 2005 - 2007 Umtausch bis zum 19.01.2028
Ausstellungsjahr 2008 Umtausch bis zum 19.01.2029
Ausstellungsjahr 2009 Umtausch bis zum 19.01.2030
Ausstellungsjahr 2010 Umtausch bis zum 19.01.2031
Ausstellungsjahr 2011 Umtausch bis zum 19.01.2032
Ausstellungsjahr 2012 - 18.01.2013 Umtausch bis zum 19.01.2033
(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Die Fahrerlaubnisbehörde empfiehlt den betroffenen Führerscheininhabern, den Antrag bereits fünf Monate vor dem gesetzlichen Stichtag zu stellen. Der Umtausch des alten Führerscheins erfolgt auf Antrag, d. h. jeder muss selbst die Initiative ergreifen.
Es erfolgt keine schriftliche Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde!
Wer seinen alten Führerschein umtauschen möchte, kann dies im Rathaus seiner Wohnsitzgemeinde tun. Unter Vorlage eines biometrischen Passbildes und des aktuellen Führerscheins sowie eines Ausweisdokumentes stellt das Bürgeramt den entsprechenden Antrag aus (kostenpflichtig 5,10 Euro). Dabei wird der alte Führerschein vor Ort durch einen Stempel oder Aufkleber nachträglich befristet und wieder ausgehändigt.
Damit ist sichergestellt, dass der Antragsteller bis zum Erhalt des neuen EU-Kartenführerscheins weiterhin im Besitz eines Nachweises über seine Fahrerlaubnis ist. Der bisherige Führerschein bleibt längstens bis zum Erhalt des neuen Kartenführerscheins gültig.
Die Antragsunterlagen werden von der jeweiligen Gemeindeverwaltung an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes zur Bearbeitung weitergeleitet. Der neue Führerschein wird dann nach Herstellung durch die Bundesdruckerei Berlin direkt zugestellt.
Wer dennoch mit dem alten Pkw- oder Motorradführerschein weiterfährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Foto: Bundesregierung/Stutterheim