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09.07.26

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt verboten

9. Juli 2026

Die seit Wochen anhaltende Trockenheit macht den Gewässern im Landkreis Rastatt zu schaffen. Aufgrund der aktuellen Wetter- und Niedrigwasserlage erlässt das Landratsamt Rastatt eine Rechtsverordnung über das Verbot der Wasserentnahme aus allen oberirdischen Gewässern im Landkreis. Ausgenommen bleiben der Rhein und die aktiven, in Kiesabbau befindlichen Baggerseen. Die Rechtsverordnung tritt am Mittwoch, 8. Juli, in Kraft und gilt vorläufig bis Montag, 31. August 2026.

Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen wie Eimern und Gießkannen beispielsweise zum Gartengießen und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig. Nach der Rechtsverordnung ist nun jede Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern untersagt, auch in kleinen Mengen, durch Schöpfgeräte oder Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh. Die Untere Wasserbehörde beim Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass das Verbot sowohl für private Zwecke als auch für die Landwirtschaft, den Forst und den Gartenbau gilt. Vorübergehende Entnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - etwa zur Brandbekämpfung - sind gesetzlich zulässig und von der Rechtsverordnung nicht betroffen.

Sollte trotz des Verbots illegal Wasser entnommen werden, können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Inhaber von Wasserrechten sind von der Rechtsverordnung nicht betroffen. Sie dürfen diese nur im erlaubten Umfang ausüben, insbesondere sind die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten.

Das Verbot hat seinen Grund: Die Trockenheit im Landkreis Rastatt hat dazu geführt, dass die Fließgewässer nur noch so wenig Wasser führen, dass die Gewässerökologie beeinträchtigt ist beziehungsweise nachhaltig gestört zu werden droht. Die ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr. Dies gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung zu beobachten ist.

Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus Flüssen und Seen bedroht die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet deren notwendige natürliche Selbstreinigung. Niedrige Wasserstände in Kombination mit Sonneneinstrahlung und Hitze führen zudem zu erhöhten Wassertemperaturen. Gewitter und Regenschauer sorgen oft nur für eine kurze, aber nicht nachhaltige Verbesserung. In Abhängigkeit von Abflusssituation und Wetterlage kann der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs gegebenenfalls durch die Untere Wasserbehörde verkürzt oder verlängert werden.

Zu beachten ist, dass sich die Grundwasserstände und Quellschüttungen im unteren Normalbereich mit fallender Tendenz bewegen. Ein haushälterischer Umgang mit Grundwasser ist grundsätzlich geboten. Generell ist jeder aufgefordert, Wasser einzusparen. Langfristig sind Maßnahmen wie beispielsweise der Umstieg auf Regenwasserspeicher und der Anbau robuster Pflanzen sinnvoll.

Der vollständige Inhalt der Rechtsverordnung kann beim Info-Point des Landratsamtes Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und ist gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke der Rechtsverordnung auch zugesandt. Zusätzlich ist sie auf der Internetseite des Landratsamts Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/bekanntmachungen einsehbar.

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