Grundsteuerreform 2025 – Anzeigepflichten
Aufgrund der Grundsteuerreform 2025 gibt es neue Anzeigepflichten für die Änderung grundstücksbezogener Daten. Bis zum 31. Januar bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung muss, ohne gesonderte Aufforderung, eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgegeben werden, sofern sich Änderungen am Grundbesitz ergeben haben.
Für Liegenschaften in Baden-Württemberg gelten untengenannte Pflichten zur Meldung von Änderungen. Änderungen, die sich auf das Gebäude beziehen, sind nicht zu melden, da für die Bewertung lediglich die Fläche und nicht auch die Bebauung des Grundstücks maßgeblich ist.
Bis zum 31. Januardes Folgejahres muss eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgegeben werden, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
- Veränderung des Grundsteuerwerts
- Z. B. Flächenänderungen (Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.)
- Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
- Veränderung der Vermögensart
Z. B. ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
- Erstmalige Feststellung
Z. B. ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt oder ein Grundstück wird in mehrere Grundstücke geteilt.
- Aufhebung des Grundsteuerwertes
Z. B. mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
Eine Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung vorzunehmen, wenn
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen (z. B. ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt)
oder
- sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann (z. B. ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft).
Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:
- Eigentümerwechsel
- Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
- Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude.
Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein ELSTER" machen. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.