Hinweis zur Reinigungspflicht für Gehwege und Straßenrinnen
Gemäß § 4 Absatz 1 der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Steinmauern sind die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen oder Zugang zu diesen haben, verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen und von Laub, Unkraut, Schmutz sowie Unrat zu säubern.
Als Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung gelten alle Personen, die Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnisse an Grundstücken besitzen, welche an eine Straße angrenzen oder über eine Einfahrt bzw. einen Eingang zur Straße verfügen. Die Gemeinde kann die Reinigungspflichten für bestimmte Flächen auf die Straßenanlieger übertragen. Allerdings umfasst diese Übertragung nicht den Bereich der Straßenrinne unterhalb des Bordsteins.
Wir bitten daher alle Anwohnerinnen und Anwohner, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die Straßenrinne eigenverantwortlich zu reinigen, um das Ortsbild gepflegt zu erhalten und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beizutragen.
Alle Informationen finden Sie auch unter:
https://www.steinmauern.de/allgemein/hinweis-zur-reinigungspflicht-fuer-gehwege-und-strassenrinnen/.


