Rückschnitte von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Obstbäume, Sträucher, Ziergehölze, Hecken und dergleichen auf Privatgrundstücken sind in regelmäßigen Abständen zurückzuschneiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Äste der Bäume, Sträucher und Hecken nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Dies gilt auch für Gehwege. Nach § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil von Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen von jeder Beeinträchtigung freizuhalten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist eine ganzjährige ordnungsgemäße Pflege der an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Bäume, Sträucher und Hecken erforderlich.
Die Beseitigung von Ästen, Zweigen, Hecken oder Sträuchern, die über das zulässige Maß hinausragen, obliegt dem Grundstückseigentümer in der Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025. Die Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden daher gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Gehwegen und Straßen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Folgende Lichträume müssen frei bleiben
1. 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den beidseitig an den Fahrbahnrand anschließenden Geländestreifen von je 0,50 m Breite.
2. 2,50 m über Geh-/Radwegen.
3. An Straßenkreuzungen und Einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke so freizuhalten, dass der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder gar gefährdet wird. Hecken, Sträucher und Bäume sind daher so weit zurückzuschneiden (max. 0,80m), dass die Sicht für einfahrende Kraftfahrer nicht behindert wird.
4. Die Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Bepflanzung ist so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können.