Tauschpflicht für den Kartenführerschein
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine müssen durch einen neuen, fälschungssicheren und befristeten EU-Scheckkartenführerschein ausgetauscht werden. Die Umtauschfrist richtet sich dabei nach dem Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins.
Bis zum 19. Januar 2026 gilt diese Regelung für das Ausstellungsjahr 1999-2001.
Ausstellungsjahr Umtausch bis
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033
Für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, gilt noch eine Umtauschfrist bis 2033.
Der Umtausch betrifft ausschließlich das Dokument selbst und hat keinerlei Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisklassen oder die Fahrberechtigung. Wer die Umtauschfrist verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld rechnen.
Der Antrag kostet 5,10 € und ist im Bürgeramt der Wohnsitzgemeinde zu stellen. Dabei sind ein biometrisches Passbild in Papierform und der aktuelle Führerschein vorzulegen. Im Zuge der Antragstellung wird der alte Führerschein vor Ort durch eine Lochung und einen Aufkleber nachträglich befristet und wieder ausgehändigt. So wird sichergestellt, dass die Antragsteller bis zum Erhalt des neuen EU-Kartenführerscheins im Besitz eines Nachweises über die Fahrerlaubnis sind.
Anschließend gehen die Antragsunterlagen an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rastatt zur Bearbeitung. Nach der Herstellung durch die Bundesdruckerei Berlin wird der neue Führerschein direkt an den Antragsteller übersendet.
Die Gebühr für den Umtausch sowie die Kosten für den Direktversand werden von der Fahrerlaubnisbehörde erhoben.
Information zum Führerscheintausch


