Verbot von Schottergärten in Baden-Württemberg
In den vergangenen Jahren verwandelten sich zunehmend mehr deutsche Vorgärten in monotone Kies- und Steinwüsten. Was von manchen Eigentümern als praktisch und pflegeleicht geschätzt wird, stößt vielerorts auf Widerstand und Ablehnung.
Für viele Tierarten wie Singvögel, Schmetterlinge, Bienen und Hummeln, sind Gärten wichtige Refugien. Im Gegensatz zu Stein- und Kiesgärten bieten naturnah und strukturreich angelegte Grünflächen den vorhandenen Arten genügend Nahrung, Unterschlupf und Nistplätze.
Neben der Gefährdung der Artenvielfalt sind mangelnder Wasserabfluss oder eine Überhitzung der Flächen weitere Auswirkungen der steinigen Gärten.
Gemäß § 21a Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBO) müssen die nichtüberbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1, Satz 1 LBO.
Somit dürfen keine Schottergärten angelegt werden!
Die Gemeindeverwaltung Steinmauern appelliert zum Wohle der Umwelt und des Artenschutzes eindringlich an alle Hausbesitzer, ihren Garten entsprechend den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes anzulegen oder bestehende Schottergärten in blühende oder begrünte Flächen umzugestalten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird künftig öfter überprüft.
Viele weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite:

Foto: Peter Bria/ NABU


