Für viele Bürgerinnen und Bürger stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn das Grundstück von einer Wildschweinrotte heimgesucht und ganz oder teilweise „umgegraben“ wurde. Die nachfolgenden Fragen und Antworten sollen einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben vermitteln.
Welche Anmeldefristen sind einzuhalten?
Anmeldefristen
Der Grundstückseigentümer muss binnen einer Woche, nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, den Schaden bei der zuständigen Behörde anmelden, um nicht den Anspruch auf Schadensersatz zu verlieren.
Wo muss ich meinen Wildschaden anmelden?
Wildschaden anmelden
Direkt bei der Gemeinde Steinmauern mit dem Online-Formular, welches Sie weiter unten finden.
Die Gemeinde bescheinigt die Anmeldung und leitet den Wildschaden an den zuständigen Jagdpächter weiter. Im nächsten Schritt ist eine gütliche Einigung zwischen dem Jagdpächter und dem Geschädigten anzustreben. Es bleibt dem Geschädigten unbenommen, sich wegen der Schadensregulierung auch direkt an den jeweiligen Jagdpächter zu wenden. Bei Uneinigkeit über Umfang und Höhe des Wildschadens kann der Geschädigte oder der Jagdpächter auf eigene Kosten einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, der den Schaden ermittelt. Mit Ausstellung der Bescheinigung des Wildschadens durch die Gemeinde wird auf die von der unteren Jagdbehörde anerkannten Wildschadensschätzer hingewiesen.
Wann erhalte ich Schadensersatz für Wildschäden und für welche Grundstücke?
Schadensersatz für Wildschäden
Nach § 53 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) handelt es sich bei einer Beschädigung eines Grundstückes durch ersatzpflichtige Tierarten (Schalenwild und Wildkaninchen) um einen ersatzpflichtigen Wildschaden. Der Gesetzgeber schränkt jedoch die Schadensersatzpflicht ein.
Innerhalb des befriedeten Bezirks, wie bei unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßenden Hausgärten, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Wildschäden an Sonderkulturen (Obstbaumanlagen, Baumschulen, Forstkulturen usw.) werden nur ersetzt, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (Zaun) vorhanden sind.
Streuobstwiesen mit mehr als 150 Bäumen /Hektar sind Sonderkulturen. Hier werden Wildschäden nur dann ersetzt, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (Zaun) vorhanden sind.
Bei Streuobstwiesen mit weniger als 150 Bäumen/Hektar werden Wildschäden nur dann ersetzt, wenn diese wie Grünland genutzt werden. Dies bedeutet, dass Streuobstwiesen bis zu drei Mal pro Jahr gemäht werden müssen und das Mähgut abzufahren ist. Zusätzlich muss zum Schadenszeitpunkt das Fallobst fachgerecht abgeerntet worden sein.
Wildschäden an Grünland werden nur dann ersetzt, wenn diese bis zu drei Mal pro Jahr gemäht werden und das Mähgut abgefahren wird.
Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Gemeint sind dabei die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen sowie andere zumutbare Eingriffe.
Rechtsgrundlage: Jagd- und Wildtiermanagementgesetzt (JVMG) vom 25.11.2014. In Kraft getreten am 01.04.2015.
Begriffserklärungen: Schalenwild = Wild mit Hufen (Schalen), Rotwild, Damhirsche, Schwarzwild (Wildschweine)
Mit diesem Formular können Sie entstandene Wildschäden an die Gemeinde melden.