35 % der gesamten Gemarkungsfläche Steinmauerns sind in besonderer Weise unter Schutz gestellt. Die Bandbreite reicht von Naturschutz- über Landschaftsschutz-, Flora-Fauna-Habitat (FFH) – bis hin zu Vogelschutzgebieten. Die genauen Abgrenzungen können unter folgendem Link eingesehen werden. Diese Schutzgebiete machen 15 % unseres 290 ha großen Gemeindewaldes aus. Zum überwiegenden Teil liegt das reine Laubwaldgebiet hochwassergeschützt in der sogenannten Altaue. Hauptbaumarten waren bisher Esche, Eiche, Hainbuche, Ahorne und diverse seltenere Laubbaumarten. Aufgrund des Klimawandels ist die Waldbewirtschaftung derzeit im Umbruch. Ein kleinerer Teil des Waldes liegt im Überflutungsbereich des Rheins und weist dementsprechend teilweise „urwaldartige“ Silberweidenbestände auf. Mit einer schonenden und nachhaltigen Waldbewirtschaftung wird ein fairer Ausgleich zwischen den Nutz-, (Natur-)Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes angestrebt.
Um die Natur und Umwelt nicht nur in den ausgewiesenen Gebieten zu schützen, engagiert Steinmauern sich in zahlreichen Projekten im gesamten Gemeindegebiet.
Schutzfrist beim Baum- und Strauchschnitt
Um den Schutz von Pflanzen und Tieren, insbesondere von Brutvögeln, zu gewährleisten, ist es wichtig, dass das Fällen von Bäumen oder das Zurückschneiden von Gehölzen vor Frühjahrsbeginn bis Ende Februar abgeschlossen ist. Diese naturschutzrechtliche Regelung gilt auch für das Zurückschneiden von Röhrichten. Es ist wichtig, dass ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsche für den Nestbau der Brutvögel erhalten bleiben.
Innerhalb der Schutzfrist vom 01. März bis 30. September sind grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Ausnahmen sind unter anderem bei Verkehrssicherungsmaßnahmen möglich, wenn diese nicht auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können.
Bei den zulässigen Rückschnitten ist jedoch darauf zu achten, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tiere beschädigt oder gar zerstört werden.
Nähere Auskünfte erteilt die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Rastatt unter Tel. 07222 3815052 oder per E-Mail an naturschutz@landkreis-rastatt.de.
Hinweise zum Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Obstbäume, Sträucher, Ziergehölze, Hecken und dergleichen auf privaten Grundstücken, sollen in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden. Dabei ist zu kontrollieren, dass die Äste von Bäumen und Sträuchern bzw. Hecken nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Dies gilt auch bei Gehwegen. Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, ist eine ordnungsgemäße Pflege von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, ganzjährig erforderlich.
Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige, Hecken oder Sträucher, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet.
Die Grundstücksbesitzer und andere Nutzungsberechtigte werden deshalb gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Gehwegen und Straßen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Folgende Lichträume müssen frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über die je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen.
- 2,50 m über Fuß/Radwegen.
- An Straßenkreuzungen und Einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (höchstens 0,80 m), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.