Räumung der Gehwege bei Schnee und Eisglätte – verbotene Verwendung von Auftausalzen
Hier finden Sie das Wichtigste zusammengefasst:
Nach § 1 Absatz 1 der Streusatzung sind die Straßenanlieger dazu verpflichtet, die Gehwege zu reinigen und bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Als Straßenanlieger im Sinne der Satzung gelten alle Eigentümer, Besitzer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an eine Straße angrenzen bzw. eine Einfahrt oder einen Eingang zur Straße haben. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gemeinsame Verantwortung. Die Anlieger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Streu- und Räumpflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Gehwege im Sinne der Satzung sind hierbei die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,20 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Die zu räumende Fläche darf dabei nicht beschädigt werden und der geräumte Schnee oder das auftauende Eis darf den Nachbarn nicht zugeführt werden.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. Zum Bestreuen ist dabei abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln wie zum Beispiel Streu- bzw. Auftausalzen ist verboten. Dieses Verbot dient insbesondere dem Umwelt- und Gewässerschutz aber auch den Tieren wie beispielsweise Hunde und Katzen, die über die Wege laufen.
Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können daher mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR geahndet werden.
Die vollständige Streupflichtsatzung ist auf der Homepage der Gemeinde unter der Rubrik Rathaus & Gemeinderat bei Ortsrecht & Satzungen unter Öffentliche Sicherheit und Ordnung einsehbar.